Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Befugnis

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Befugnis wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
  2. Absatz 2Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (Paragraph eins,), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P22/NOR40070573

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