(8)Absatz 8Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (Paragraph 7, Ziffer 9,, Paragraph 20, Ziffer 9, Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.