Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
  3. Absatz 3,Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P13/NOR40070561

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