Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
19.11.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verleihung der Befugnis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.
(2)Absatz 2Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber
entscheidet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 137/2005
Schlagworte
Architektenkammer
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40070558