Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärzte-Ausbildungsordnung Anl. 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 33

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Text

                                                          Anlage 33

                                                        -------------

PHYSIKALISCHE MEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physikalische Medizin umfaßt die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Krankheiten aller Organsysteme und Behinderungen mit physikalischen Mitteln, insbesondere unter Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge. Das Aufgabengebiet beinhaltet die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik sowie die Mechano- und Bewegungstherapie, Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo-, Hydrotherapie, Inhalation, Balneo- und Klimatherapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten Chirurgie und Unfallchirurgie oder Innere Medizin oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie und Orthopädische Chirurgie anzurechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Unfallchirurgie.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Physikalische Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Physik und medizinischer Biophysik;
  2. Ziffer 2
    Technologie und Apparatekunde;
  3. Ziffer 3
    physikalisch-medizinische Untersuchungstechnik, insbesondere Untersuchung des Stütz- und Bewegungssystems;
  4. Ziffer 4
    neurologische Untersuchungstechnik;
  5. Ziffer 5
    Elektro- und Gefäßdiagnostik;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Thermo- und Photodiagnostik;
  7. Ziffer 7
    Sonographie des Bewegungs- und Stützapparates sowie des Gefäßsystems;
  8. Ziffer 8
    apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des Stütz- und Bewegungssystems;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der Interpretation bildgebender Verfahren, der Labordiagnostik und Nuklearmedizin;
  10. Ziffer 10
    konservative und medikamentöse Therapie aller Organsysteme (manueller Therapie und Regulationstherapien);
  11. Ziffer 11
    Thermo- und Phototherapie;
  12. Ziffer 12
    Mechanotherapie einschließlich Kinesitherapie, Massage und Ultraschall;
  13. Ziffer 13
    Elektrotherapie;
  14. Ziffer 14
    Hydro-, Balneo- und Klimatherapie;
  15. Ziffer 15
    Ergonomie und Ergotherapie;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse im Bereich des rheumatischen Formenkreises;
  17. Ziffer 17
    Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der Geriatrie;
  21. Ziffer 21
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  22. Ziffer 22
    Dokumentation;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  24. Ziffer 24
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Dauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

  1. Ziffer eins
    klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;
  3. Ziffer 3
    Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;
  4. Ziffer 4
    Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Atiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;
  7. Ziffer 7
    Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;
  11. Ziffer 11
    medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse orthopädisch-konservativer und -operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Physikalische Sportheilkunde erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Sportorthopädie oder Sporttraumatologie und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

  1. Ziffer eins
    klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;
  2. Ziffer 2
    klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;
  3. Ziffer 3
    Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;
  4. Ziffer 4
    Prävention und Trainingsbetreuung;
  5. Ziffer 5
    Wettkampfbetreuung;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;
  7. Ziffer 7
    Regeneration;
  8. Ziffer 8
    Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;
  9. Ziffer 9
    Trainingstherapie;
  10. Ziffer 10
    Kinesiologie;
  11. Ziffer 11
    Konstitutionslehre und Typologie;
  12. Ziffer 12
    Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142929

Alte Dokumentnummer

N8199855834L

Navigation im Suchergebnis