Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
26.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Im RIS seit
26.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10003278
Dokumentnummer
NOR40138655