Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Ständiger Ausschuß - Protokoll 1 Art. 1

Kurztitel

EFTA - Ständiger Ausschuß - Protokoll 1

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 913/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Wo die Rechtsakte, auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens
verwiesen wird, Verfahrensbestimmungen enthalten, in welchen die EG-Kommission:
  1. Litera a
    erhaltene Informationen zusammenzufassen, zusammenzustellen oder sonstwie zu verarbeiten hat und/oder derartige Informationen an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten hat;
  2. Litera b
    die Verwaltung von Listen wahrnimmt, wie von Listen bekannter Stellen, von Diplomen usw.;
  3. Litera c
    Listen von Stellen auf den neuesten Stand bringen kann;
  4. Litera d
    im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes, - jeweils mindestens ein Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat zu bezeichnen hat,
  5. Litera e
    in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung,
    • Strichaufzählung
      mit Aufgaben betraut ist, welche die Normung betreffen, wie etwa mit dem Erteilen von Mandaten an Europäische Normeninstitutionen oder der Einleitung von Verfahren betreffend harmonisierte Normen, die nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen;
    • Strichaufzählung
      sich mit der Durchführung von Verfahren zur Konformitätsbewertung beschäftigt;
  6. Litera f
    im Energiebereich, - vierteljährlich mit den Mitgliedstaaten Konsultationen durchzuführen hat;
  7. Litera g
    in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und der Berufsausbildung;
    • Strichaufzählung
      Aktivitäten unter den Mitgliedstaaten anregen oder koordinieren, mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten oder mit ihnen jede andere gemeinsame Maßnahme ergreifen kann oder muß;
  8. Litera h
    im Bereich der Berufsausbildung,
    • Strichaufzählung
      eine Struktur der Ausbildungsstufen erarbeiten soll;
    • Strichaufzählung
      zu bestimmen hat, wie Informationen zusammengestellt werden sollen, und in welchen Zeitabständen diese mitgeteilt werden sollen, sowie einheitliche Kriterien festzulegen hat, nach denen der Zustand der Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten beurteilt wird;
    • Strichaufzählung
      auf Ersuchen hin für die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und Beratung zu leisten hat;
  9. Litera i
    im Umweltbereich,
    • Strichaufzählung
      ein Verzeichnis der Informationen über vorgefallene Unfälle einführen und zur Verfügung der Mitgliedstaaten halten soll;
    • Strichaufzählung
      ein System für den Informationsaustausch einzurichten hat;
    • Strichaufzählung
      sich darum kümmert und beaufsichtigt, wie die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung mit gewissen besonderen Zielen und Anforderungen wahren;
  10. Litera j
    im Bereich des Gesellschaftsrechts,
    - einem Mitgliedstaat mitzuteilen hat, daß er seine
    Rechtsvorschriften ändern muß, um die Vorschriften über das Mindestkapital von Aktiengesellschaften zu erfüllen;
diese und vergleichbare Aufgaben sollen Verhältnis unter den EFTA-Staaten vom Ständigen Ausschuß in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt werden, die in den Rechtsakten festgelegt sind, auf die jeweils verwiesen wird.
  1. Ziffer 2
    Wird die EG-Kommission mit weiteren vergleichbaren Aufgaben
betraut, sind die entsprechenden Aufgaben ebenfalls vom Ständigen Ausschuß wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

10007394

Dokumentnummer

NOR12080424

Alte Dokumentnummer

N5199319720L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/913/A1/NOR12080424

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