ABSCHNITT IV
BEFUGNISSE DER BEDIENSTETEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG VON NACHPRÜFUNGEN NACH PROTOKOLL 25 ZUM EWR-ABKOMMEN UND DEM VORLIEGENDEN KAPITEL
Artikel 1
1.Ziffer eins Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäß Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 des Abschnitts 1, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäß Protokoll 25 und Anhang römisch XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 des Abschnitts 1, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:
in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschließlich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;
Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.
2.Ziffer 2 Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
3.Ziffer 3 Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.