Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 911/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Text

ABSCHNITT II
AUSKUNFTSPFLICHT (ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABSCHNITTES römisch eins)

TEIL I
Verpflichtung zur Anzeige

Artikel 1

Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080295

Alte Dokumentnummer

N5199319541L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/911/A1/NOR12080295

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