TEIL III: KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
KAPITEL XIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 in dem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle über Unternehmenszusammenschlüsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 58 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 2 Buchstabe b), durch.Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zwischen Anhang römisch XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 in dem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 1 des Anhangs römisch XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle über Unternehmenszusammenschlüsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 58 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 2 Buchstabe b), durch.
Artikel 1 bis 5
(kein Text)