Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 911/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Text

KAPITEL V
VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT BETREFFEND KAPITEL römisch II BIS römisch IV UND römisch VI BIS XIV

Artikel 1

Verfolgungsverjährung

Ziffer eins Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen oder Sanktion festzusetzen, verjährt

  1. Litera a
    in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
  2. Litera b
    in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

Ziffer 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080121

Alte Dokumentnummer

N5199319365L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/911/A1/NOR12080121

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