Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3 Art. 1

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 911/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.
  2. Ziffer 2
    Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat daß eine von einem EFTA-Staat oder aus staatlichen Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich verwendet wird so entscheidet sie daß der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach so kann die EFTA-Überwachungsbehörde oder jeder betroffene EFTA-Staat in Abweichung von den Artikeln 31 und 32 dieses Abkommens unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anrufen.
Die EFTA-Staaten können einstimmig auf Antrag eines EFTA-Staates entscheiden daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 61 des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar gilt wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an die EFTA-Staaten die Aussetzung dieses Verfahrens bis die EFTA-Staaten sich gemeinsam geäußert haben.
Äußern sich die EFTA-Staaten nicht binnen dreier Monate nach Antragstellung so entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde.
  1. Ziffer 3
    Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007388

Dokumentnummer

NOR12080077

Alte Dokumentnummer

N5199319320L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/911/A1/NOR12080077

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