Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen § 0

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

02.05.1992

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

Hauptabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (P) (NR: GP römisch XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994, (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94) (NR: GP römisch XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994, (Beschluß Nr. 7/94) (NR: GP römisch XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012, (NR: GP römisch XXIII RV 443 AB 501 S. 56. BR: AB 7923 S. 755.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Bulgarien III 46/2012 *Dänemark 909/1993, 910/1993P, 58/1994 P *Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Estland III 53/2006 *EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Lettland III 53/2006 *Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P *Litauen III 53/2006 *Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Malta III 53/2006 *Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Polen III 53/2006 *Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Rumänien III 46/2012 *Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Slowakei III 53/2006 *Slowenien III 53/2006 *Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Tschechische R III 53/2006 *Ungarn III 53/2006 *Vereinigtes Königreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Zypern III 53/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 Litera a,, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes römisch XIX des Anhangs römisch II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. HAUPTABKOMMEN

 

 

PRÄAMBEL

 

 

 

 

 

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

 

 

 

 

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

 

Kapitel 1

Grundsätze

 

Kapitel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

 

Kapitel 3

Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen

 

Kapitel 4

Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

 

Kapitel 5

Kohle- und Stahlerzeugnisse

 

 

 

 

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

 

Kapitel 1

Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

 

Kapitel 2

Niederlassungsrecht

 

Kapitel 3

Dienstleistungen

 

Kapitel 4

Kapitalverkehr

 

Kapitel 5

Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit

 

Kapitel 6

Verkehr

 

 

 

 

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

 

Kapitel 1

Vorschriften für Unternehmen

 

Kapitel 2

Staatliche Beihilfen

 

Kapitel 3

Sonstige gemeinsame Regeln

 

 

 

 

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

 

Kapitel 1

Sozialpolitik

 

Kapitel 2

Verbraucherschutz

 

Kapitel 3

Umwelt

 

Kapitel 4

Statistik

 

Kapitel 5

Gesellschaftsrecht

 

 

 

 

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

 

 

 

 

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

 

Kapitel 1

Struktur der Assoziation

 

Kapitel 2

Beschlußfassungsverfahren

 

Kapitel 3

Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung

 

Kapitel 4

Schutzmaßnahmen

 

 

 

 

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

 

 

 

 

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

 

römisch II. PROTOKOLLE

 

Protokoll 1

über horizontale Anpassungen

 

Protokoll 2

über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren

 

Protokoll 3

über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

 

Protokoll 4

über die Ursprungsregeln

 

Protokoll 5

über Fiskalzölle (Liechtenstein)

 

Protokoll 6

über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein

 

Protokoll 7

über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf

 

Protokoll 8

über staatliche Monopole

 

Protokoll 9

über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

 

Protokoll 10

über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

 

Protokoll 11

über Amtshilfe in Zollsachen

 

Protokoll 12

über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung

 

Protokoll 13

über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

 

Protokoll 14

über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

 

Protokoll 15

über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)

 

Protokoll 16

über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)

 

Protokoll 17

betreffend Artikel 34

 

Protokoll 18

über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43

 

Protokoll 19

über den Seeverkehr

 

Protokoll 20

über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

 

Protokoll 21

über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen

 

Protokoll 22

über die Definition der Begriffe „Unternehmen” und „Umsatz” (Artikel 56)

 

Protokoll 23

über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)

 

Protokoll 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

 

Protokoll 25

über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

 

Protokoll 26

über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen

 

Protokoll 27

über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen

 

Protokoll 28

über geistiges Eigentum

 

Protokoll 29

über die berufliche Bildung

 

Protokoll 30

mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

 

Protokoll 31

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

 

Protokoll 32

über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

 

Protokoll 33

über das Schiedsverfahren

 

Protokoll 34

zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen

 

Protokoll 35

zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

 

Protokoll 36

über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

 

Protokoll 37

mit der Liste gemäß Artikel 101

 

Protokoll 38

über den Finanzierungsmechanismus

 

Protokoll 38a

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

 

Protokoll 39

über die ECU

 

Protokoll 40

über Svalbard

 

Protokoll 41

über bestehende Abkommen

 

Protokoll 42

zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

Protokoll 43

über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

 

Protokoll 44

ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003

 

Protokoll 45

über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal

 

Protokoll 46

über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei

 

Protokoll 47

über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

 

Protokoll 48

betreffend die Artikel 105 und 111

 

Protokoll 49

über Ceuta und Melilla

 

 

 

römisch III. ANHÄNGE

 

Anhang I

Tiergesundheit und Pflanzenschutz

 

Anhang II

Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung

 

Anhang III

Produkthaftung

 

Anhang IV

Energie

 

Anhang V

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

 

Anhang VI

Soziale Sicherheit

 

Anhang VII

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

 

Anhang VIII

Niederlassungsrecht

 

Anhang IX

Finanzdienstleistungen

 

Anhang X

Audiovisuelle Dienste

 

Anhang XI

Telekommunikationsdienste

 

Anhang XII

Freier Kapitalverkehr

 

Anhang XIII

Verkehr

 

Anhang XIV

Wettbewerb

 

Anhang XV

Staatliche Beihilfen

 

Anhang XVI

Öffentliches Auftragswesen

 

Anhang XVII

Geistiges Eigentum

 

Anhang XVIII

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen

 

Anhang XIX

Verbraucherschutz

 

Anhang XX

Umweltschutz

 

Anhang XXI

Statistik

 

Anhang XXII

Gesellschaftsrecht

 

 

 

römisch IV. SCHLUSSAKTE

römisch fünf. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

  1. Ziffer eins
    Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
  1. Ziffer 2
    Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
  1. Ziffer 3
    Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
  1. Ziffer 4
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
  1. Ziffer 5
    Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
  1. Ziffer 6
    Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
  1. Ziffer 7
    Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
  1. Ziffer 8
    Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
  1. Ziffer 9
    Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
  1. Ziffer 10
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
  1. Ziffer 11
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
  1. Ziffer 12
    Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
  1. Ziffer 13
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
  1. Ziffer 14
    Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
  1. Ziffer 15
    Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil römisch VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
  1. Ziffer 16
    Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
  1. Ziffer 17
    Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
  1. Ziffer 18
    Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
  1. Ziffer 19
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
  1. Ziffer 20
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
  1. Ziffer 21
    Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
  1. Ziffer 22
    Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
  1. Ziffer 23
    Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
  1. Ziffer 24
    Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
  1. Ziffer 25
    Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
  1. Ziffer 26
    Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
  1. Ziffer 27
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
  1. Ziffer 28
    Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
  1. Ziffer 29
    Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
  1. Ziffer 30
    Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

 

römisch VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

 

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

  1. Ziffer eins
    Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
  1. Ziffer 2
    Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

 

römisch VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

  1. Ziffer eins
    Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
  1. Ziffer 2
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
  1. Ziffer 3
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
  1. Ziffer 4
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
  1. Ziffer 5
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
  1. Ziffer 6
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
  1. Ziffer 7
    Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
  1. Ziffer 8
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. Ziffer 9
    Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
  1. Ziffer 10
    Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 11
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 12
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 13
    Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
  1. Ziffer 14
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
  1. Ziffer 15
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. Ziffer 16
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 17
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 18
    Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  1. Ziffer 19
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  1. Ziffer 20
    Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
  1. Ziffer 21
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. Ziffer 22
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
  1. Ziffer 23
    Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
  1. Ziffer 24
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
  1. Ziffer 25
    Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
  1. Ziffer 26
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. Ziffer 27
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
  1. Ziffer 28
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
  1. Ziffer 29
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
  1. Ziffer 30
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
  1. Ziffer 31
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
  1. Ziffer 32
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
  1. Ziffer 33
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
  1. Ziffer 34
    Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 35
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
  1. Ziffer 36
    Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  1. Ziffer 37
    Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
  1. Ziffer 38
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
  1. Ziffer 39
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

 

römisch VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

römisch IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

römisch zehn. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN

römisch XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN

Anmerkung, Kundmachung: Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,)

HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

Anmerkung

Das Inhaltsverzeichnis wurde gem. BGBl. Nr. 910/1993, BGBl. III Nr. 53/2006 und BGBl. III Nr. 46/2012 angepasst.
Liechtenstein hat noch nicht ratifiziert; Schweiz wird dem Abkommen nicht beitreten.

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 50 selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Hauptabkommen
Anhänge I bis XXII = Anlagen 1 bis 22
Schlußakte = Anlage 23
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 24
Der Schlußakte beigefügte gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 25
Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien = Anlage 26
Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind = Anlage 27
Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen = Anlage 28
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen = Anlage 29
2. Für jedes Protokoll eine eigene Vorschrift

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR40136611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/P0/NOR40136611

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