INHALTSVERZEICHNIS |
I. HAUPTABKOMMENrömisch eins. HAUPTABKOMMEN |
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| PRÄAMBEL | |
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| TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE |
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| TEIL II | FREIER WARENVERKEHR |
| Kapitel 1 | Grundsätze |
| Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
| Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen |
| Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr |
| Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse |
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| TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR |
| Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige |
| Kapitel 2 | Niederlassungsrecht |
| Kapitel 3 | Dienstleistungen |
| Kapitel 4 | Kapitalverkehr |
| Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit |
| Kapitel 6 | Verkehr |
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| TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN |
| Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen |
| Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen |
| Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln |
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| TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN |
| Kapitel 1 | Sozialpolitik |
| Kapitel 2 | Verbraucherschutz |
| Kapitel 3 | Umwelt |
| Kapitel 4 | Statistik |
| Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht |
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| TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN |
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| TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
| Kapitel 1 | Struktur der Assoziation |
| Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren |
| Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung |
| Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen |
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| TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
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| TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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II. PROTOKOLLErömisch II. PROTOKOLLE |
| Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen |
| Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren |
| Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens |
| Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln |
| Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) |
| Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein |
| Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf |
| Protokoll 8 | über staatliche Monopole |
| Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen |
| Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr |
| Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen |
| Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung |
| Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen |
| Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen |
| Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 |
| Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 |
| Protokoll 19 | über den Seeverkehr |
| Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen |
| Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen |
| Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen” und „Umsatz” (Artikel 56)über die Definition der Begriffe „Unternehmen” und „Umsatz” (Artikel 56) |
| Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) |
| Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl |
| Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| Protokoll 28 | über geistiges Eigentum |
| Protokoll 29 | über die berufliche Bildung |
| Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik |
| Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten |
| Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 |
| Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren |
| Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen |
| Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen |
| Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
| Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 |
| Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus |
| Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
| Protokoll 39 | über die ECU |
| Protokoll 40 | über Svalbard |
| Protokoll 41 | über bestehende Abkommen |
| Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse |
| Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße |
| Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 |
| Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal |
| Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei |
| Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein |
| Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 |
| Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla |
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III. ANHÄNGErömisch III. ANHÄNGE |
| Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz |
| Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung |
| Anhang III | Produkthaftung |
| Anhang IV | Energie |
| Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
| Anhang VI | Soziale Sicherheit |
| Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen |
| Anhang VIII | Niederlassungsrecht |
| Anhang IX | Finanzdienstleistungen |
| Anhang X | Audiovisuelle Dienste |
| Anhang XI | Telekommunikationsdienste |
| Anhang XII | Freier Kapitalverkehr |
| Anhang XIII | Verkehr |
| Anhang XIV | Wettbewerb |
| Anhang XV | Staatliche Beihilfen |
| Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen |
| Anhang XVII | Geistiges Eigentum |
| Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
| Anhang XIX | Verbraucherschutz |
| Anhang XX | Umweltschutz |
| Anhang XXI | Statistik |
| Anhang XXII | Gesellschaftsrecht |
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IV. SCHLUSSAKTErömisch IV. SCHLUSSAKTE |
V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIENrömisch fünf. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN |
Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
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Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
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Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
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Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
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Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
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Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
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Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
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Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
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Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
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Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
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Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
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Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmenGemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil römisch VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
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Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
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Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
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Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
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Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
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Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
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Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
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Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
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Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
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Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
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Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
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Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
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Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
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Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
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VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIENrömisch VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN |
| Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: |
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
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Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
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VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIENrömisch VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN |
Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
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Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
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Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
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Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
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Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
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Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
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Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
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Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
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Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
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Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
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Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
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Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
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Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
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Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
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Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
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Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
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Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
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Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
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Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
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Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
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VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SINDrömisch VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND |
IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESENrömisch IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN |
X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGENrömisch zehn. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN |
XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGENrömisch XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)Anmerkung, Kundmachung: Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,) |
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IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,