Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Anl. 4

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Vgl. das Übereinkommen über die Beteiligung weiterer Staaten,
BGBl. III Nr. 53/2006.

Text

ANHANG IV

ENERGIE

Verzeichnis nach Artikel 24

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).
  2. Ziffer 2
    375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26).
  3. Ziffer 3
    376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4).
  4. Ziffer 3 a
    377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)
    Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.
    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.
  5. Ziffer 4
    378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert durch:
    -382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19).
  6. Ziffer 5
    379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
    -388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 7).
  7. Ziffer 6
    385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
    -387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 238 vom 12. 8. 1987, S. 40).
  8. Ziffer 7
    390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16). *1)
  9. Ziffer 8
    390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    2. Litera i
      Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      1. Sub-Litera, i, i
        Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.”

  1. Litera b
    Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
  2. Ziffer 9
    391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 37).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    2. Litera i
      Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      1. Sub-Litera, i, i
        Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.”
    3. Litera b
      Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
  3. Ziffer 10
    392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):
    • Strichaufzählung
      393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
  4. Ziffer 11
    392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) *2)

ANLAGE 1

Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.

---------------------------------------------------------------------

EFTA-Staat              Gesellschaft                  Netz

---------------------------------------------------------------------

Österreich       Österreichische               Hochspannungsleitungs-

                 Elektrizitätswirtschaft AG    Netz

                 Tiroler Wasserkraftwerke AG   Hochspannungsleitungs-

                                               netz

                 Vorarlberger Kraftwerke AG    Hochspannungsleitungs-

                                               netz

                 Vorarlberger Illwerke AG      Hochspannungsleitungs-

                                               netz

Finnland         Imatran Voima Oy/IVO          Hochspannungsleitungs-

                 Voimansiirto Oy               Netz

                 Teollisuuden Voimansiirto Oy

Island           Landsvirkjun                  Hochspannungsleitungs-

                                               Netz

Liechtenstein    Liechtensteinische            Verbundnetz

                 Kraftwerke

Norwegen         Statnett SF                   Hochspannungsleitungs-

                                               Netz

Schweden         Affärsverket svenska          Hochspannungsleitungs-

                 kraftnät                      Netz

ANLAGE 2

Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.

---------------------------------------------------------------------

EFTA-Staat              Gesellschaft                  Netz

---------------------------------------------------------------------

Österreich       ÖMV Aktiengesellschaft        Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Finnland         Neste Oy                      Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Liechtenstein    Liechtensteinische

                 Gasversorgung                 Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Schweden         Vattenfall Naturgas AB        Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

                 Sydgas AB                     Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Anlage 3

Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind:

Tabelle 1

zu Anhang A

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Tabelle 2

zu Anhang B

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Tabelle 3

zu Anhang C

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

---------------------------------------------------------------------

*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang römisch XXI über Statistik.

*2) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang römisch II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

Anmerkung

Zu Z 8 und 9: In dem Begriff ,,Handel innerhalb der EFTA`` steht das
Wort ,,EFTA`` für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen
in Kraft getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr.
910/1993).

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12083493

Alte Dokumentnummer

N5199440639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/ANL4/NOR12083493

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