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EWR-Abkommen Anl. 29

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

zu Artikel 26 und Protokoll 13

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.

zu Artikel 56 Absatz 3

Das Wort „spürbar“ in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).

zu Artikel 90

Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen. zu Artikel 91

Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können. zu Artikel 91 Absatz 2

Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern“ in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht. zu Artikel 94 Absatz 3

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.

zu Artikel 102 Absatz 5

Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102

Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise

bekanntgemacht.

zu Artikel 102 Absatz 6

Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte:

  • Strichaufzählung
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.
  • Strichaufzählung
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.
  • Strichaufzählung
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.
  • Strichaufzählung
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.
  • Strichaufzählung
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.
zu Artikel 103

Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1. zu Artikel 109 Absatz 3

Das Wort „Anwendung“ in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.

zu Artikel 111

Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden. zu Artikel 112 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem

bestimmten Gebiet.

zu Artikel 123

Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern. zu Artikel 129

Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage. zu Artikel 129

Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.

zu Protokoll 3

Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen. zu Protokoll 3 Artikel 11

Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen“ Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.

zu Protokoll 9

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.

zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3

Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.

zu Protokoll 20

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.

zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)

Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen. zu Protokoll 30

Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:

  1. Ziffer eins
    Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften,
    eingesetzt durch:
    389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47),
  2. Ziffer 2
    Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken,
    eingesetzt durch:
    391 D 0115: Beschluß des Rates 91/115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19),
  3. Ziffer 3
    Ausschuß für die statistische Geheimhaltung,
    eingesetzt durch:
    390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1),
  4. Ziffer 4
    Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen,
    eingesetzt durch:
    389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Abl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26),
  5. Ziffer 5
    Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich,
    eingesetzt durch:
    391 D 0116: Beschluß 91/116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21).
Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den Verfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil römisch VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.
zu Protokoll 36 Artikel 2
Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens
über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.
zu Protokoll 37
Gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für:
  • Strichaufzählung
    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
  • Strichaufzählung
    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
  • Strichaufzählung
    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates).
zu Protokoll 37
Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:
  • Strichaufzählung
    die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).
Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.
zu Protokoll 47
Die Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben.
Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend. zu den Anhängen römisch VI und VII
Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe römisch III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden. zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (Abl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (Abl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen. zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3) freigestellt sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang XIII
Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang römisch XIII über den Verkehr einzubeziehen.
zu Anhang XIII
Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend:
„Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist.“
Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern. zu Anhang XVI
Artikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079256

Alte Dokumentnummer

N5199313319A

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