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EWR-Abkommen Anl. 24

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS

ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH

NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN

Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE

ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES

PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN

Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179) (Anhang römisch II) fallen.

Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,

DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT,

FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT

SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,

DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND,

DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN

Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER

ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN

Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.

Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN

DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL römisch VI DES ABKOMMENS

UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN

EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN

Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil römisch VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.

In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN

ANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES

ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.

Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER

GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON

AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN

In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 Anmerkung, richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND

BESTEHENDEN ABKOMMEN

Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN

MEERESERZEUGNISSEN

  1. Ziffer eins
    Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.
  2. Ziffer 2
    Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.
    Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1. Litera a
      Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich
      • Strichaufzählung
        der Gründung auf Initiative der Erzeuger,
      • Strichaufzählung
        der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,
      • Strichaufzählung
        des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.
    2. Litera b
      Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
    3. Litera c
      Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels römisch III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR

BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.

Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF

SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER

HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN

Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß“ und „Federweißer“ erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.

Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN

SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL

Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.

Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft – in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 – nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch eins Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM

Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079255

Alte Dokumentnummer

N5199313318A

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