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EWR-Abkommen Art. 94
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 28.09.2017
Art. 93 am 28.09.2017
Art. 95 am 28.09.2017
Alle Fassungen
Art. 94 heute
Art. 94 gültig ab 01.01.1994
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 94
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
Artikel 94
(1)
Absatz eins
Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, dh. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
(2)
Absatz 2
Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(3)
Absatz 3
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
(4)
Absatz 4
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079627
Alte Dokumentnummer
N5199318573L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A94/NOR12079627
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