Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 94

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 94

  1. Absatz einsDer Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, dh. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
  3. Absatz 3Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
  4. Absatz 4Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079627

Alte Dokumentnummer

N5199318573L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A94/NOR12079627

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