(2)Absatz 2Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.