Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 92

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 2
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS

Artikel 92

  1. Absatz einsEs wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
  2. Absatz 2Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
  3. Absatz 3Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079625

Alte Dokumentnummer

N5199318571L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A92/NOR12079625

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