Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 89

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1
STRUKTUR DER ASSOZIATION

ABSCHNITT 1
DER EWR-RAT

Artikel 89

  1. Absatz einsEs wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.

    Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.

  2. Absatz 2Die Vertragsparteien können – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
  3. Absatz 3Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079622

Alte Dokumentnummer

N5199318568L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A89/NOR12079622

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