Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 73

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 3
UMWELT

Artikel 73

  1. Absatz einsDie Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,
    1. Litera a
      die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;
    2. Litera b
      zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
    3. Litera c
      eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079606

Alte Dokumentnummer

N5199318552L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A73/NOR12079606

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