Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 23 Art. 7

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 23

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT, BEMERKUNGEN ZU

MACHEN

Artikel 7

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen kann das Überwachungsorgan, das nach Artikel 56 nicht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist, in allen Stadien des Verfahrens Abschriften der wichtigsten Unterlagen verlangen, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 und 54 des Abkommens oder zur Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingereicht wurden, und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihr sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079854

Alte Dokumentnummer

N5199318822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A7/NOR12079854

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