(1)Absatz einsDie besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang römisch XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.