Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 65

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 3
SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Artikel 65

  1. Absatz einsDie besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang römisch XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
  2. Absatz 2Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang römisch XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079598

Alte Dokumentnummer

N5199318544L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A65/NOR12079598

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