Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Abkommen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 62
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 62
(1)Absatz einsAlle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit
Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.
(2)Absatz 2Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079595
Alte Dokumentnummer
N5199318541L