Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 61

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 2
STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 61

  1. Absatz einsSoweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:
    1. Litera a
      Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
    2. Litera b
      Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
    3. Litera c
      Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
  3. Absatz 3Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:
    1. Litera a
      Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
    2. Litera b
      Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;
    3. Litera c
      Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
    4. Litera d
      sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil römisch VII festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079594

Alte Dokumentnummer

N5199318540L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A61/NOR12079594

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