Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 14 Art. 6

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 14

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
  2. Absatz 2Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
  3. Absatz 3Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.

Schlagworte

Stahlverbraucher, Stahlhändler, Investitionsprojekt

Gesetzesnummer

10007347

Dokumentnummer

NOR12079808

Alte Dokumentnummer

N5199318767L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A6/NOR12079808

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