Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Abkommen - Protokoll 14
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
Artikel 6
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
(2)Absatz 2Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
(3)Absatz 3Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.
Schlagworte
Stahlverbraucher, Stahlhändler, Investitionsprojekt
Gesetzesnummer
10007347
Dokumentnummer
NOR12079808
Alte Dokumentnummer
N5199318767L