Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EWR-Abkommen - Protokoll 28 Art. 4

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 28

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

Halbleitererzeugnisse

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können hierzu auch Abkommen schließen.
  2. Absatz 2Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus, so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertragsparteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechtsschutz gewährt.
  3. Absatz 3Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwertige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.
  4. Absatz 4Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niedergelegten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung, Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.
  5. Absatz 5Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzuleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Beschlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei angenommen, so findet Teil römisch VII des Abkommens Anwendung.

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079886

Alte Dokumentnummer

N5199318859L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A4/NOR12079886

Navigation im Suchergebnis