(3)Absatz 3Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.