Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 31 Art. 3

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 31

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 3

Umwelt

  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:
    • Strichaufzählung
      Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;
    • Strichaufzählung
      Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;
    • Strichaufzählung
      wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
    • Strichaufzählung
      Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
    • Strichaufzählung
      wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.
    Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.
  2. Absatz 2Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsaufnahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens geregelt wurde.
  3. Absatz 3Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079896

Alte Dokumentnummer

N5199318872L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A3/NOR12079896

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