Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Abkommen - Protokoll 16
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
Artikel 3
Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:
Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.
Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums übersteigt.
Schlagworte
Lohnhöhe, Arbeitgeberanteil
Gesetzesnummer
10007297
Dokumentnummer
NOR12079232
Alte Dokumentnummer
N5199313294A