Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen Art. 29

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang römisch VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

  1. Litera a
    die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  2. Litera b
    die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079562

Alte Dokumentnummer

N5199318508L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A29/NOR12079562

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