Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 4 Art. 19

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  1. Absatz einsBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
  2. Absatz 2Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLICADO'', „DUPLIKAT'', „DUPLIKAT'', „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)'', „DUPLICATE'', „DUPLICATA'', „DUPLICATO'',

„DUPLICAAT'', „SEGUNDA VIA'', „EFTIRRIT'', „DUPLIKAT'',

„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLIKAT''.

  1. Absatz 3Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen'' des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
  2. Absatz 4Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079732

Alte Dokumentnummer

N5199318681L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A19/NOR12079732

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