Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 11 Art. 12

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 11

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die betreffenden Beamten befragt werden sollen.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079797

Alte Dokumentnummer

N5199318753L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A12/NOR12079797

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