Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.