Artikel 1
Forschung und technologische Entwicklung
(1)Absatz einsa) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 - 1994) *1) durch Beteiligung an den spezifischen Programmen dieses Rahmenprogramms.
Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Nach Maßgabe des Buchstaben b ist die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in allen EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung des genannten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme unterstützen, gewährleistet.
Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der EFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) und sonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG-Kommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2)Absatz 2Im Falle Islands gilt Absatz 1 jedoch erst ab dem 1. Januar 1994.
(3)Absatz 3Nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt eine Evaluierung und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 - 1994) entsprechend dem Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
(4)Absatz 4Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammenarbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987 - 1991) *2) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.
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*1) 390 D 0221: Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28).
*2) 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 (ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1).