Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen - Protokoll 24 Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 24

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

  1. Absatz einsZwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
  2. Absatz 2In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
  3. Absatz 3Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans'' für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079860

Alte Dokumentnummer

N5199318829L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079860

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