Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EWR-Abkommen - Protokoll 4 Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

  1. Litera a
    der Begriff „Herstellen'' jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
  2. Litera b
    der Begriff „Vormaterial'' jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. Litera c
    der Begriff „Erzeugnis'' die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. Litera d
    der Begriff „Waren'' sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. Litera e
    der Begriff „Zollwert'' den Wert, der gemäß dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird;
  6. Litera f
    der Begriff „ab-Werk-Preis'' den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller im EWR, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder der Person im EWR gezahlt wird, die die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR veranlaßt hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. Litera g
    der Begriff „Wert der Vormaterialien'' den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. Litera h
    der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft'' den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. Litera i
    die Begriffe „Kapitel'' und „Position'' die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System'' oder „HS'' bezeichnet);
  10. Litera j
    der Begriff „einreihen'' die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  11. Litera k
    der Begriff „Sendung'' Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079714

Alte Dokumentnummer

N5199318663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079714

Navigation im Suchergebnis