Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 905/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Abkürzung

FMG 1993

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Maßnahmen im Einzelfall

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Futtermitteln in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im Paragraph 15, gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, im Einzelfall Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen, wie insbesondere Anordnungen zur Vorsorge gegen Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb zu treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Schädlingsbekämpfung, Vorheriger SuchbegriffReinigungNächster Suchbegriff oder Desinfektion zu untersagen.
  2. Absatz 2,In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf ihm basierenden Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, hat der Landeshauptmann dem Ausmaß der Gefährdung entsprechend durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebes, die Stillegung von Anlagen oder sonstige das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hindernde Maßnahmen anzuordnen. Besteht Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so dürfen nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid nach Absatz eins, ist sofort vollstreckbar; wenn er nicht kürzer befristet ist, tritt er mit Ablauf eines Jahres, vom Tage seiner Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene futtermittelrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, bestimmend war, eingehalten werden, sind auf Antrag die mit Bescheid gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen nach Absatz eins, dürfen nur dann und nur insoweit verfügt werden, als nicht Maßnahmen nach Paragraph 360, Vorheriger SuchbegriffGewerbeordnung zu treffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136753

Alte Dokumentnummer

N8199331606J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/905/P16/NOR12136753

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