Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen
Verfahren
Berechtigte Unternehmer
§ 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im ErstattungszeitraumParagraph eins, (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Z 4 und 5 UStG 1972 ausgeführt hat odernur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 UStG 1972 ausgeführt hat oder
nur Umsätze ausgeführt hat, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1972) unterlegen haben.nur Umsätze ausgeführt hat, die der Einzelbesteuerung (Paragraph 20, Absatz 4, UStG 1972) unterlegen haben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.Absatz eins, gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.