Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Handelsvertretergesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Unternehmers

§ 26.
  1. Absatz einsDurch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. Absatz 2Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036563

Alte Dokumentnummer

N2199325960J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P26/NOR12036563

Navigation im Suchergebnis