Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 24

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ausgleichsanspruch

Paragraph 24,
  1. Absatz einsNach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
    1. Ziffer eins
      er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
    2. Ziffer 2
      zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und
    3. Ziffer 3
      die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
  2. Absatz 2Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 3Der Anspruch besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
    3. Ziffer 3
      der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
  4. Absatz 4Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
  5. Absatz 5Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036561

Alte Dokumentnummer

N2199325958J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P24/NOR12036561

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