Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 16

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Buchauszug und Büchereinsicht

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Handelsvertreter kann vom Unternehmer zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte verlangen.
  2. Absatz 2Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszugs verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozeß, bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlage beantragen; zugleich kann er auch beantragen, dem Unternehmer ergänzende Auskünfte aufzutragen, die eine vollständige Berechnung des dem Handelsvertreter zustehenden Anspruchs ermöglichen.
  3. Absatz 3Von dem Inhalt der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter soweit offenzulegen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
  4. Absatz 4Erhebt der Unternehmer gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gericht bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden.
  5. Absatz 5Im übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen (Paragraphen 384 bis 389 ZPO) entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6Während eines Verfahrens nach den Absatz eins bis 5 läuft zwar die Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters fort, sie endet aber keinesfalls vor Ablauf dreier Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens und Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug, Büchereinsicht und ergänzende Auskünfte.

Schlagworte

Bucheinsicht

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036553

Alte Dokumentnummer

N2199325950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P16/NOR12036553

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