(1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auch in allen Stufen des Handels erfolgen.