Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 6a

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Haftung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40124283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P6a/NOR40124283

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