Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 11.

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
    1. Litera a
      im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG,
    2. Litera b
      im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes,
    3. Litera c
      im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.
  2. Absatz 2Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
    3. Litera c
      die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
    5. Litera e
      Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

Schlagworte

Ruhebezug

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40130730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P5/NOR40130730

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