Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.2002
§ 16 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 144/2001

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5, (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

  1. Litera a
    im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
  2. Litera b
    im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes,
  3. Litera c
    im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.
  1. Absatz 2Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
    3. Litera c
      die im §3 Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
    5. Litera e
      Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
  2. Absatz 3Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40025062

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P5/NOR40025062

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