Bundesrecht konsolidiert

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Richtwertgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Wertsicherung der Richtwerte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
    1. Ziffer eins
      für das Bundesland Burgenland
      4,92 Euro
    2. Ziffer 2
      für das Bundesland Kärnten
      6,31 Euro
    3. Ziffer 3
      für das Bundesland Niederösterreich
      5,53 Euro
    4. Ziffer 4
      für das Bundesland Oberösterreich
      5,84 Euro
    5. Ziffer 5
      für das Bundesland Salzburg
      7,45 Euro
    6. Ziffer 6
      für das Bundesland Steiermark
      7,44 Euro
    7. Ziffer 7
      für das Bundesland Tirol
      6,58 Euro
    8. Ziffer 8
      für das Bundesland Vorarlberg
      8,28 Euro
    9. Ziffer 9
      für das Bundesland Wien
      5,39 Euro.
    Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
  2. Absatz 2Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Anmerkung, zu den Richtwerten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2019,)

Anmerkung

ÜR: Art. 2 § 2, BGBl. I Nr. 50/2008

Schlagworte

Valorisierung

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40180174

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P5/NOR40180174

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