Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
18.12.1999
Außerkrafttretensdatum
26.04.2005
Abkürzung
LMKV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
| | | | | | | | | | |
1. | die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden; |
2. | das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen; |
3. | das Mindesthaltbarkeitsdatum bei |
- | Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten; |
- | Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent; |
- | alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden; |
- | Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden; |
- | Essig; |
- | Speisesalz; |
- | Zucker in fester Form; |
- | Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen; |
- | Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen; |
- | Speiseeis in Portionspackungen; |
4. | die Zutaten bei |
- | Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; |
- | Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; |
- | Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse |
- | ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz |
| handelt; |
- | Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt. |
Schlagworte
Frischkäse
Gesetzesnummer
10010723
Dokumentnummer
NOR40002233