§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.Paragraph 12, (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003,, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2002,, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003, nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2)Absatz 2Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 111//2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 111//2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003,, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005, nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.