§ 11. Regelungen, die für bestimmte verpackte Waren eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt. Paragraph 11, Regelungen, die für bestimmte verpackte Waren eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.