Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
  2. Absatz 2„Verpackt” (Absatz eins,) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
  3. Absatz 3Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Kakaoerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40098441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/72/P1/NOR40098441

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