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Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           ANHANG I

                                                        -------------

Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

              Angabe der Klasse ersetzt werden kann

           Definition                     Bezeichnung

---------------------------------------------------------------------

Raffinierte Öle                 „Öl”, ergänzt

  außer Olivenöl                - entweder durch den Vermerk

                                  „pflanzlich” oder „tierisch”

                                - oder durch die Angabe der

                                  spezifischen pflanzlichen oder

                                  tierischen Herkunft.

                                Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

                                  mit dem Vermerk „gehärtet”

                                  versehen sein.

Raffinierte Fette               „Fett”, ergänzt

                                - entweder durch den Vermerk

                                  „pflanzlich” oder „tierisch”

                                - oder durch die Angabe der

                                  spezifischen pflanzlichen oder

                                  tierischen Herkunft.

                                Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

                                  muß mit dem Vermerk „gehärtet”

                                  versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei    „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung

  oder mehreren Getreidearten     der Getreidearten, aus denen es

                                  hergestellt ist, in absteigender

                                  Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf       „Stärke”

  physikalischem oder

  enzymatischem Wege

  modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der       „Fisch”

  Fisch Zutat eines anderen

  Lebensmittels ist und sofern

  Bezeichnung und Aufmachung

  dieses Lebensmittels sich

  nicht auf eine bestimmte

  Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse   „Käse”

  oder die Käsemischung Zutat

  eines anderen Lebensmittels

  ist und sofern Bezeichnung

  und Aufmachung dieses

  Lebensmittels sich nicht

  auf eine bestimmte Käseart

  beziehen

Gewürze jeder Art, die          „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”

  nicht mehr als

  2 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile       „Kräuter” oder „Kräutermischung”

  jeder Art, die nicht mehr

  als 2 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die      „Kaumasse”

  für die Herstellung der

  Kaumasse von Kaugummi

  verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen   „Brösel” oder „Paniermehl”

  Ursprungs

Saccharose jeder Art            „Zucker”

Kristallwasserfreie und         „Dextrose” oder „Traubenzucker”

  kristallwasserhaltige

  Dextrose

Glucosesirup und                „Glucosesirup”

  getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art           „Milcheiweiß”

  (Kaseine, Kaseinate und

  Molkeneiweiß) und Mischungen

  daraus

Kakaopreßbutter,                „Kakaobutter”

  Expeller-Kakaobutter,

  raffinierte Kakaobutter

Weine aller Art im Sinne der    „Wein”

  Verordnung (EWG) Nr. 822/87

  des Rates (ABl. Nr. L 84

  vom 27.3.1987, S. 1)

Die Skelettmuskeln *) von Tieren     ...fleisch, dem der/die

der Spezies “Säugetiere” und          Name/Namen der Tierspezies,

“Vögel”, die als für den              von der/denen es stammt,

menschlichen Verzehr geeignet         vorangestellt ist/sind.

gelten, mitsamt dem wesensgemäß

darin eingebetteten oder damit

verbundenen Gewebe, deren

Gesamtanteil an Fett und

Bindegewebe die nachstehend

aufgeführten Werte nicht

übersteigt, und soweit das

Fleisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist. Die unter

die gemeinschaftliche Definition

von “Separatorenfleisch”

fallenden Erzeugnisse sind von

der vorliegenden Definition

ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und

Bindegewebeanteile für Zutaten,

die mit dem Begriff “...fleisch”

bezeichnet werden.

___________________________________

Spezies      Fett  Bindegewebe 1)

               (%)      (%)

___________________________________

Säugetiere      25       25

(ausgenommen

Kaninchen und

Schweine) und

Mischungen

von Spezies,

bei denen

Säugetiere

überwiegen

___________________________________

Schweine        30       25

___________________________________

Vögel und       15       10

Kaninchen

___________________________________

1) Der Bindegewebeanteil wird

berechnet auf Grund des

Verhältnisses zwischen

Kollagengehalt und

Fleischeiweißgehalt. Als

Kollagengehalt gilt der mit dem

Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an

Hydroxyprolin.

___________________________________

Werden diese Höchstwerte

überschritten und sind alle anderen

Kriterien der Definition von

“...fleisch” erfüllt, so muss der

“...fleischanteil” entsprechend

nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben

der Angabe des Begriffs

“...fleisch”, dem

der/die Name/Namen der Tierspezies,

von der/denen es stammt

vorangestellt ist/sind, die Angabe

der Zutat Fett bzw. Bindegewebe

enthalten.”

*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40064005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/72/ANL1/NOR40064005

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